4.2.1. Der Umstand, dass die Scheidungsklage "ohne schriftliche Begründung", wenn auch mit Rechtsbegehren, einzureichen ist (Art. 290 ZPO) und nur dann, wenn an der Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) keine vollständige Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte, eine begründete Klage zu den (noch streitigen) Scheidungsfolgen zu erstatten ist (Art. 291 Abs. 3 ZPO), rechtfertigt nach der Praxis keinen Zuschlag; vielmehr sind sie, da Rechtsbegehren notwendiger Teil einer jeden Klage bilden (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; bei deren Fehlen ist auf die Klage nicht einzutreten; Art. 59 f. ZPO) und in der begründeten Klage wieder aufgenommen werden, als Einheit zu entschädigen.