4.2. Die Vorinstanz hat für die ersten fünf vom Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren der Klägerin erstatteten Eingaben (unbegründete Klage vom 11. Oktober 2018, die beiden an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 24. April 2019 und 9. Mai 2019 [Scheidungsakten, act. 28 und 32], die Stellungnahme vom 6. November 2019 [Scheidungsakten, act. 49 f.] sowie die begründete Klage vom 30. April 2019 [Scheidungsakten, act. 65 ff.]) keine Zuschläge gewährt. Dies wird in der Beschwerde (S. 5) als "in klarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation" stehend gerügt. -6-