Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird in konstanter Praxis des Obergerichts in einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren die Grundentschädigung – sofern nicht aus Güterrecht eine höhere Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultiert (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT) – auf Fr. 3'630.00 festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in Verbindung mit AGVE 2001 S. 27, vgl. auch AGVE 2015 S. 308).