Die Grundentschädigung wird nach Massgabe der §§ 6-8 AnwT erhöht oder vermindert. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), ferner die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung (§ 3 Abs. 1 AnwT), der die Einigungshandlung nach Art. 291 ZPO gleichgesetzt wird (AGVE 2015 S. 308 f., vgl. auch AGVE 2004 S. 61 ff.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT).