4. 4.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich – unter dem vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt von § 12a AnwT (Reduktion bei hohem Streitwert, wenn eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens festzusetzen ist) – nach den gleichen Grundsätzen, die bei der Festsetzung der Entschädigung eines gewillkürten Rechtsvertreters zur Anwendung gelangen (§ 10 AnwT; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem gewillkürten vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2).