In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der mit der Kostennote vom 2. Dezember 2021 beantragten Entschädigung von Fr. 18'081.50 vollumfänglich fest. Er verlangt auf der (unbestrittenen) Grundentschädigung von Fr. 5'883.45 neben den (ebenfalls unbestrittenen) Zuschlägen von je 30 % für die Replik und die Instruktionsverhandlung höhere Zuschläge für die Stellungnahmen vom 26. April 2021 und vom 15. Juni 2021 von 25 % und 20 % (statt 10% und 5 % gemäss Vorinstanz) sowie zusätzliche von der Vorinstanz verneinte Zuschläge von 5 % und 15 % für Schreiben ans Gericht vom 24. April 2019 und 8. Mai 2019, 20 % für die Stellungnahme