3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (güterrechtlich begründeten, vgl. dazu nachfolgende E. 4.1) Streitwert des Ehescheidungsverfahrens von Fr. 27'445.52 die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT auf Fr. 5'883.45 veranschlagt (angefochtene Verfügung E. 2.3.1) und ist insoweit dem Beschwerdeführer gefolgt (vgl. dessen Kostennote vom 2. Dezember 2021). Der Streitwert des Scheidungsverfahrens sowie die -4- Höhe der daraus nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultierenden Grundentschädigung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten.