" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2022 (OF.2018.148) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin wird auf CHF 18'081.50 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, Präsidium des Familiengerichts, zur Neufestsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters der Klägerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: