Mit (am 7. Februar 2022 beim Gerichtspräsidium Zofingen eingegangener) Stellungnahme vom 2. Februar 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, eine Entschädigung von Fr. 15'500.00 zu akzeptieren, womit er über Fr. 7'000.00 weniger verdiene, als er in einem Mandat mit einer nicht unentgeltlich vertretenen Partei verdient hätte. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 setzte die Gerichtspräsidentin die Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 11'745.00 fest. 2. Gegen diese ihm am 8. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: