Zofingen, das mit Entscheid des Gerichtspräsidiums vom 27. Oktober 2021 abgeschlossen wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des besagten Entscheids liess der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidium Zofingen am 2. Dezember 2021 aufforderungsgemäss seine Kostennote zugehen, worin er um eine Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in der Höhe von Fr. 18'081.50 (Entschädigung von Fr. 16'179.55 zuzüglich Auslagen von Fr. 609.20 sowie der Mehrwertsteuer [von Fr. 1'292.75]) ersuchte.