1. Der Beschwerdeführer amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. (im Folgenden Klägerin) (vgl. Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2018 betreffend Bewilligung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege, Scheidungsakten, act. 11) in deren Scheidungsverfahren (OF.2018.148) vor dem Bezirksgericht Zofingen, das mit Entscheid des Gerichtspräsidiums vom 27. Oktober 2021 abgeschlossen wurde.