Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.18 / rb (OF.2018.148) Art. 19 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Claudia Stehlik, Rechtsanwältin, Seestrasse 441, Postfach, 8038 Zürich Beschwerde- Bezirksgericht Zofingen, gegner Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen Gegenstand Ehescheidung / Kostenbeschwerde des unentgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. (im Folgenden Klägerin) (vgl. Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2018 betreffend Bewilligung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege, Scheidungsakten, act. 11) in deren Scheidungsverfahren (OF.2018.148) vor dem Bezirksgericht Zofingen, das mit Entscheid des Gerichtspräsidiums vom 27. Oktober 2021 abgeschlossen wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des besagten Entscheids liess der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidium Zofingen am 2. Dezember 2021 aufforderungsgemäss seine Kostennote zugehen, worin er um eine Ent- schädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in der Höhe von Fr. 18'081.50 (Entschädigung von Fr. 16'179.55 zuzüglich Auslagen von Fr. 609.20 sowie der Mehrwertsteuer [von Fr. 1'292.75]) ersuchte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 teilte die Gerichtspräsidentin dem Be- schwerdeführer mit, dass ein Honorar (inkl. geltend gemachte Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 11'745.00 als angemessen erscheine und ohne Gegenbericht die entsprechende Korrektur der Kostennote als akzep- tiert gelte. Mit (am 7. Februar 2022 beim Gerichtspräsidium Zofingen ein- gegangener) Stellungnahme vom 2. Februar 2022 erklärte sich der Be- schwerdeführer bereit, eine Entschädigung von Fr. 15'500.00 zu akzeptie- ren, womit er über Fr. 7'000.00 weniger verdiene, als er in einem Mandat mit einer nicht unentgeltlich vertretenen Partei verdient hätte. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 setzte die Gerichtspräsidentin die Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 11'745.00 fest. 2. Gegen diese ihm am 8. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 18. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2022 (OF.2018.148) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin wird auf CHF 18'081.50 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, Präsidium des Familien- gerichts, zur Neufestsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters der Klägerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einanderzusetzen (REETZ/THEILER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortra- gen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde (und der Beschwerdeantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich einer – vorliegend nicht ersichtlichen – gesetzlichen Ausnahme ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (güterrechtlich begründeten, vgl. dazu nachfolgende E. 4.1) Streitwert des Ehescheidungsverfahrens von Fr. 27'445.52 die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT auf Fr. 5'883.45 veranschlagt (angefochtene Verfügung E. 2.3.1) und ist insoweit dem Beschwerdeführer gefolgt (vgl. dessen Kostennote vom 2. Dezember 2021). Der Streitwert des Scheidungsverfahrens sowie die -4- Höhe der daraus nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultierenden Grundent- schädigung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. 3.2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz auf dieser Grundent- schädigung nach § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge von je 30 % für die Replik sowie die Instruktionsverhandlung vom 27. Oktober 2021 sowie Zuschläge von 10 % und 5 % für die Stellungnahmen vom 26. April 2021 bzw. 15. Juni 2021 gewährt (Total der Zuschläge 75 %). Zuzüglich der vom Beschwer- deführer geltend gemachten Auslagen von Fr. 609.20 sowie der Mehrwert- steuer resultierte die zugesprochene Entschädigung von aufgerundet Fr. 11'745.00. 3.3. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der mit der Kostennote vom 2. Dezember 2021 beantragten Entschädigung von Fr. 18'081.50 voll- umfänglich fest. Er verlangt auf der (unbestrittenen) Grundentschädigung von Fr. 5'883.45 neben den (ebenfalls unbestrittenen) Zuschlägen von je 30 % für die Replik und die Instruktionsverhandlung höhere Zuschläge für die Stellungnahmen vom 26. April 2021 und vom 15. Juni 2021 von 25 % und 20 % (statt 10% und 5 % gemäss Vorinstanz) sowie zusätzliche von der Vorinstanz verneinte Zuschläge von 5 % und 15 % für Schreiben ans Gericht vom 24. April 2019 und 8. Mai 2019, 20 % für die Stellungnahme vom 6. November 2019 sowie 30 % für die begründete Klage vom 30. April 2020, d.h. insgesamt Zuschläge von 175 %. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 609.20 und der Mehrwertsteuer ergebe sich eine Ent- schädigung von Fr. 18'081.50 (= [Fr. 5'883.45 x 2.75 + Fr. 609.20] x 1.077). 4. 4.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich – unter dem vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt von § 12a AnwT (Reduktion bei hohem Streitwert, wenn eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens festzusetzen ist) – nach den gleichen Grundsätzen, die bei der Festsetzung der Entschädigung eines gewillkürten Rechtsvertreters zur Anwendung gelangen (§ 10 AnwT; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem gewillkürten vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2). In ordentlichen oder verein- fachten Zivilverfahren sieht der AnwT keine Entschädigung des Anwalts nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor. Vielmehr erfolgt die Entschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung, die entweder streitwertabhängig (in Verfahren, in denen das Gericht vermögensrecht- liche Ansprüche zu beurteilen hat) oder nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen) festzule- gen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a und b AnwT; vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, -5- wonach familienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht als vermögensrecht- liche Streitigkeiten gelten). Sind – wie im Scheidungsverfahren der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin – vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundent- schädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Die Grundentschädigung wird nach Massgabe der §§ 6-8 AnwT erhöht oder vermindert. Mit der Grun- dentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonge- spräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), ferner die Teilnahme an der Schlichtungs- verhandlung (§ 3 Abs. 1 AnwT), der die Einigungshandlung nach Art. 291 ZPO gleichgesetzt wird (AGVE 2015 S. 308 f., vgl. auch AGVE 2004 S. 61 ff.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt ein ausserordentlicher Zu- schlag nach § 7 Abs. 1 AnwT von bis zu 50 % der nach §§ 3-6 AnwT er- rechneten Entschädigung, wenn das Verfahren ausserordentliche Aufwen- dungen des Anwalts erforderte, z.B. in einem Rechnungs- oder Patentpro- zess, in Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachi- gem Aktenmaterial oder in denen mehrere Klienten zu vertreten waren oder ausländisches Recht in Frage stand, oder in Verfahren mit ausgedehnten Beweiserhebungen. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. In Kon- kretisierung dieser Bestimmung wird in konstanter Praxis des Obergerichts in einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren die Grundentschädigung – sofern nicht aus Güterrecht eine höhere Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultiert (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT) – auf Fr. 3'630.00 fest- gesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in Verbindung mit AGVE 2001 S. 27, vgl. auch AGVE 2015 S. 308). 4.2. Die Vorinstanz hat für die ersten fünf vom Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren der Klägerin erstatteten Eingaben (unbegründete Klage vom 11. Oktober 2018, die beiden an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 24. April 2019 und 9. Mai 2019 [Scheidungsakten, act. 28 und 32], die Stellungnahme vom 6. November 2019 [Scheidungsakten, act. 49 f.] sowie die begründete Klage vom 30. April 2019 [Scheidungsakten, act. 65 ff.]) keine Zuschläge gewährt. Dies wird in der Beschwerde (S. 5) als "in klarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation" stehend gerügt. -6- 4.2.1. Der Umstand, dass die Scheidungsklage "ohne schriftliche Begründung", wenn auch mit Rechtsbegehren, einzureichen ist (Art. 290 ZPO) und nur dann, wenn an der Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) keine vollständige Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte, eine begrün- dete Klage zu den (noch streitigen) Scheidungsfolgen zu erstatten ist (Art. 291 Abs. 3 ZPO), rechtfertigt nach der Praxis keinen Zuschlag; vielmehr sind sie, da Rechtsbegehren notwendiger Teil einer jeden Klage bilden (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; bei deren Fehlen ist auf die Klage nicht einzutreten; Art. 59 f. ZPO) und in der begründeten Klage wieder aufgenommen werden, als Einheit zu entschädigen. Selbst wenn mit Blick auf den Mehraufwand, der wegen der gesetzlichen Splittung von Begehrensstellung und Begründung entstehen kann, ein Zuschlag nicht a priori ausgeschlossen erscheint, verbietet sich die dem Beschwerde- führer offenbar vorschwebende Lösung, die blosse Begehrensstellung als die erste, durch § 6 Abs. 1 AnwT abgegoltene (Haupt-) Rechtsschrift zu qualifizieren und für die begründete Klage einen maximalen Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT zu fordern. Allenfalls mag sich ausnahmsweise ein geringfügiger Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT für die separate Begehrens- stellung im Sinne von Art. 290 ZPO rechtfertigen, wenn im Rahmen der begründeten Klage die Begehren völlig neu formuliert werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall, wurden doch die in der unbegründeten Klage gestellten Begehren grundsätzlich übernommen und nur – entsprechend den in der Klagebegründung angestellten Berechnungen – im Sinne der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) bzw. im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO beziffert (güterrechtliche Begehren 9.2 und 9.7 [= ursprüngliches Klagebegehren 9.6]). Zusätzlich wurde lediglich ein Begehren betreffend Zuweisung des im Besitz der Klägerin stehenden PWs Peugeot 208 gestellt. Insgesamt rechtfertigt sich kein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT für die separate Begehrensstellung. Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als sie keinen Zuschlag für die Eingabe vom 24. April 2019 (act. 28 f.) gewährt hat. In dieser hat der Beschwerdeführer fünf von der Klägerin beschaffte Unterlagen an die Vor- instanz weitergeleitet. Damit scheint kein besonderer Aufwand verbunden gewesen zu sein. Zwar wird in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, um der Aufforderung in der Verfügung vom 11. April 2019 nachzukommen, habe er (der Beschwerdeführer) die Verfügung zur Kenntnis nehmen, Rück- sprache mit seiner Mandantin halten und Abklärungen treffen müssen, welche Unterlagen wo erhältlich gemacht werden können. Allerdings hat sich, dem vom Beschwerdeführer mit der Kostennote verurkundeten Leis- tungsverzeichnis nach zu urteilen, der Aufwand dafür auf 0.17 Stunden, d.h. 10 Minuten, beschränkt (vgl. Stichwort "Kenntnisnahme des Schrei- bens des BG Zofingen vom 11.04.2019 samt Beilagen" unter dem Datum 23. April 2019). Derartiger Aufwand, der hinter demjenigen für die Verfas- sung einer den Rahmen von Korrespondenz sprengenden "Rechtsschrift" -7- (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT) zurückbleibt, ist durch die Grundentschädigung ab- gedeckt. 4.2.2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Vorinstanz, wenn sie die Eingaben vom 8. Mai 2019 (Scheidungsakten, act. 32) und 6. November 2019 (Schei- dungsakten, act. 49 f.) als Korrespondenz qualifizierte. Bei beiden handelt es sich um Stellungnahmen, einerseits zur von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung betreffend die eheliche Liegenschaft und anderseits zu einem von der Vorinstanz den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Da in aller Regel schon die Prüfung des Dokuments, zu dem es Stellung zu nehmen gilt, einen Zeitaufwand erfordert, der den- jenigen, der mit blosser Korrespondenz verbunden ist, übersteigt, erscheint ein Zuschlag für eine zusätzliche Eingabe im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwT angezeigt. Allerdings rechtfertigen sich deswegen nicht die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Zuschläge von 15 % und 20 %, sondern von je 10 %. 4.3. Für die Replik hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den von diesem verlangten Zuschlag von 30 % gewährt. Da dies dem maximalen Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT entspricht, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.4. Für die letzten Stellungnahmen vom 26. April 2021 (Scheidungsakten, act. 203 ff.) und 15. Juni 2021 (act. 233 ff.) hat die Vorinstanz 10 % und 5 % statt der vom Beschwerdeführer verlangten 20 % und 15 % zuge- sprochen. Die vom Beschwerdeführer verlangten Zuschläge erscheinen übersetzt, weil es sich – auch umfangmässig – nicht um mit den Haupt- rechtsschriften (Klage bis und mit Duplik) vergleichbare Eingaben handelt, die grundsätzlich mit 20 % veranschlagt werden. Bei der ersten handelte es sich um eine Stellungnahme zu Dupliknoven und bei der zweiten um eine weitere Eingabe, die der Beschwerdeführer auf die daraufhin vom Beklagten erstatteten Stellungnahme vom 10. Mai 2021 hin verfasste. Für die Stellungnahme vom 15. Juni 2021 erscheint eine Entschädigung von 10 % angemessen, für die umfangreichere vom 26. April 2021 eine solche von 15 %. 4.5. Vor Vorinstanz haben zwei Verhandlungen stattgefunden, die Einigungs- verhandlung vom 14. Februar 2019 sowie die Instruktionsverhandlung vom 27. Oktober 2021 (vor der Gerichtspräsidentin), aber keine Hauptverhand- lung (vor dem Gesamtgericht). Durch die Grundentschädigung sind sowohl die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren, der die Einigungs- verhandlung gleichgesetzt wird (vgl. vorstehende E. 4.1), als auch die Teil- -8- nahme an einer (weiteren) Verhandlung (vorliegend mangels einer Haupt- verhandlung die Instruktionsverhandlung) abgedeckt. Die Vorinstanz hat somit für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Instruktionsver- handlung zu Unrecht einen Zuschlag, dazu noch einen solchen von 30 %, gewährt. 4.6. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz gesamthaft gewährte Zu- schlag von 75 % im Ergebnis zu schützen, sodass sich nach dem Pauschaltarif eine Entschädigung von Fr. 10'296.05 (zuzüglich Auslagen von Fr. 609.20 und Mehrwertsteuer) ergibt: vom Zuschlag Zuschlag Zeitaufwand Beschwerde- gemäss Ober- gemäss führer angefochtener gericht Leistungs- verlangter Verfügung verzeichnis* Zuschlag Grundent- Fr. 5'883.45 schädigung unbegründete --- --- --- Klage Einigungsver- --- --- --- handlung Eingabe 5% --- --- 24. April 2019 Eingabe 15 % --- 10 % 2.11 Std. 8. Mai 2019 Eingabe 20 % --- 10 % 3.38 Std. 6. Nov. 2019 Klage 30 % --- --- Replik 30 % 30 % 30 % 11.16 Std. Stellungnahme 25 % 10 % 15 % 5.6 Std. 26. April 2021 Stellungnahme 20 % 5% 10 % 2.66 Std. 15. Juni 2021 Instruktions- 30 % 30 % --- verhandlung Total 175 % 75 % 75 % 24.91 Std.* Fr. 4'412.60 *vgl. dazu nachstehende E. 5.3.2.3 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (S. 13 f.) weiter gel- tend, der bei ihm im Scheidungsverfahren angefallene Zeitaufwand von 73.53 Stunden sei für eine verantwortungsvolle und sorgfältige Rechtsver- tretung im Interesse seiner Mandantin notwendig und angemessen gewe- sen, was die Vorinstanz sachrichtig anerkannt habe. Schon beim verfas- sungsmässigen Mindeststundenansatz von Fr. 180.00 (vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 3.2, wonach im Sinne einer Faustregel die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung -9- von Fr. 180.00 pro Stunde [zuzüglich Mehrwertsteuer] bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten) hätte dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 14'910.65 zugesprochen werden müssen. Allerdings sei für den vor- liegenden Fall der Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde deutlich zu niedrig: Das der Kostennote zugrunde liegende Scheidungsverfahren sei juristisch überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen und habe über drei Jahre gedauert; aufgrund der komplexen Materie habe der Beschwerde- führer regelmässig umfassende rechtliche Abklärungen treffen müssen, die er nicht habe in Rechnung stellen können; zudem sei das Verfahren hochstrittig gewesen und es hätten für ein URP-Mandat unüblich hohe Vermögenswerte im Streit gelegen, weshalb sich der Beschwerdeführer einem erheblichen Prozess- und Haftungsrisiko ausgesetzt habe; weil das Verfahren derart lange gedauert habe, habe er sich wiederholt in den gesamten Sachverhalt und Verfahrensablauf einarbeiten müssen, was er ebenfalls nicht in Rechnung habe stellen können und auch in keinem Zuschlag zum Grundhonorar abgebildet sei; schliesslich habe sich die Kommunikation mit seiner Mandantin als sehr aufwändig und konflikt- behaftet herausgestellt; der langsame Fortgang des Verfahrens und die aufwändigen Rechtsschriften seien bei seiner Mandantin auf wenig Ver- ständnis gestossen, sodass sie regelmässig telefonisch und auch per E-Mail moniert habe, er solle das Verfahren endlich abschliessen; "zwischenzeitlich" habe sie sogar erwogen, dem Beschwerdeführer das Mandat sofort zu kündigen; dies habe zu einem Mehraufwand geführt, weil er sie über die Rechtslage habe aufklären müssen; zudem hätten sich bei seiner Mandantin mitten im Verfahren die kompletten Lebensumstände (Aufgabe des Konkubinats, neue Arbeitsstelle) geändert, was insbe- sondere in den Unterhaltsberechnungen zu Mehraufwand geführt habe; der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 sei unter diesen Umständen angemessen. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Pauschalen, wie sie der aargau- ische Anwaltstarif vorsieht, zu bemessen. Ein solches Vorgehen dient der Gleichbehandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Deshalb setzt das pauschalisierende Vorgehen – entgegen einzelnen nicht in der amt- lichen Sammlung publizierten Bundesgerichtsentscheiden, insbesondere dem vom Beschwerdeführer angeführten (vgl. Beschwerde S. 12) BGE 5A_157/2015 (E. 3.3.2) – nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Auf- schreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht - 10 - in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss aber der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gericht- liche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auf- listung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht aus- reichend. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundent- schädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 5.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hin- sicht als offensichtlich unbegründet: 5.3.1. Erstens verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Minimalstan- dards, die von Verfassungs wegen bei der Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter einzuhalten sind, keine Differenzierung des minimalen Stundenansatzes je nach der Schwierigkeit des Falls. Inwiefern das kon- krete Scheidungsverfahren in rechtlicher und/oder sachverhaltlicher Hin- sicht besonders anforderungsreich gewesen sein soll, ist ohnehin nicht dar- getan (vgl. nachfolgende E. 5.3.2). Fehl geht auch das Argument des Be- schwerdeführers, er habe sich wegen des für einen URP-Prozess unüblich hohen Streitwerts einem erheblichen Prozess- und Haftungsrisiko ausge- setzt. Denn der güterrechtliche Streitwert von Fr. 27'445.52 erscheint ver- glichen mit dem in praktisch jedem durchschnittlichen Scheidungsverfah- ren erreichten unterhaltsrechtlichen Streitwert, der zwar die Bemessung der Grundentschädigung gemäss AnwT nicht direkt beeinflusst (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT), aber selbstredend haftungsrechtlich relevant werden kann, nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. 5.3.2. 5.3.2.1. Zweitens verhält es sich nicht so, dass die Vorinstanz den vom Beschwer- deführer geltend gemachten Zeitaufwand (von insgesamt 73.53 Stunden) als "sachrichtig" anerkannt hätte (vgl. Beschwerde S. 11 und 13). Vielmehr hat sie offenkundig einzig den Pauschaltarif zur Anwendung gebracht. Zu - 11 - dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeitaufwand von insge- samt 73.53 Stunden bzw. dessen Angemessenheit äusserte sie sich nicht. Sie brauchte es auch nicht zu tun, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einem im Kanton Aargau tätigen und damit mit dem AnwT vertrauten Anwalt handelt. Dieser hätte aufzeigen müssen, dass bzw. inwiefern zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats der aufgelistete Zeitaufwand not- wendig war, wozu die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht ausreicht (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 5.3.2.2. Auch die nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen neu vorgebrachten Umstände (zur Unzulässigkeit von Noven im Beschwerde- verfahren vgl. vorstehende E. 2) wären nicht geeignet, die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands zu belegen. Die vom Beschwerde- führer (und auch vom Gegenanwalt) im konkreten Scheidungsverfahren er- statteten Rechtsschriften deuten weder vom Umfang (rund 20 Seiten) noch vom kursorisch geprüften Inhalt her auf besondere rechtliche und/oder sachverhaltliche Schwierigkeiten hin. Hinsichtlich der Kinderbelange be- standen mit Ausnahme des Ferienrechts keine unterschiedlichen Anträge der Parteien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien können auch nicht als überdurchschnittlich komplex bezeichnet werden (die Klägerin ist Arbeitnehmerin, ihr geschiedener Ehemann IV-Rentner). Dass während eines Scheidungsverfahrens ein Ehegatte das Konkubinat aufgibt und eine neue Stelle antritt, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Beschwerde S. 13). Dass das Verfahren juristisch überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen sei und die komplexe Materie regelmässig umfassende rechtliche Abklärungen erfordert habe, ist denn auch nur behauptet, nicht aber ansatzweise konkret aufgezeigt. Die begründete Klage und Replik enthielten so gut wie keine Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre. Sodann erscheint zwar die Verfahrensdauer von drei Jahren zunächst eher überdurchschnittlich. Allerdings dauerte das Verfahren von der Erhebung der begründeten Klage bis zur Instruktionsverhandlung, die in eine Schei- dungsvereinbarung mündete, rund anderthalb Jahre (Anfang Mai 2020 bis Ende Oktober 2021). Dies kann insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass sich an das Behauptungsverfahren noch drei Stellungnahmen der Parteien (vom 26. April, 10. Mai und 15. Mai 2021, von denen die klägerischen vom 26. April und 15. Mai 2021 separat entschädigt wurden; vgl. vorstehende E. 4.4) anschlossen, als durchschnittlich erachtet werden und erforderte auch unter Berücksichtigung der zweimonatigen Sistierung des Verfahrens (vgl. act. 132-138) insbesondere kein über das normale Mass hinausgehendes (gar mehrfaches) aufwändiges Wiedereinarbeiten in die Materie nach grösseren Unterbrüchen (vgl. Beschwerde S. 13). - 12 - Der Beschwerdeführer weist schliesslich noch darauf hin, dass sich die Kommunikation mit seiner Mandantin als sehr aufwändig und konfliktbehaf- tet herausgestellt habe. Ihm ist entgegenzuhalten, dass sich ein unentgelt- licher Rechtsvertreter von einem schwierigen bzw. fordernden Klienten nicht zu einem Mehraufwand verleiten lassen darf, der dann vom Staat zu entschädigen wäre. Vielmehr hat er mit Blick auf die von einem Dritten (Staat) (vor-) finanzierte Prozessführung seinen Klienten darauf aufmerk- sam zu machen, dass ihm nur eine effiziente Mandatsführung entschädigt wird. 5.3.2.3. Nur am Rande ist schliesslich mit Bezug auf die zuschlagberechtigten Ein- gaben darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer im Leistungsverzeichnis dafür deklarierten Zeitaufwands von 24.91 Stun- den (vgl. E. 4.6) ein Stundenlohn von Fr. 177.15 (= Fr. 5'883.45 x 0.75 : 24.91) resultiert. Dies ohne Prüfung, ob dieser Zeitaufwand tatsächlich ge- rechtfertigt war. 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Kostenverfügung im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensaus- gang ist die Entscheidgebühr, die ausgehend vom Streitwert von Fr. 6'336.50 auf Fr. 1'590.00 festzusetzen ist (§ 7 VKD), dem Beschwerde- führer aufzuerlegen; auf die Zusprechung einer Parteientschädigung be- steht kein Anspruch (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'590.00 wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 13 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) Mitteilung an: die Klägerin (B.) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'336.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch - 14 - Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella