4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§§ 3, 11 Abs. 2 und 13 VKD). 4.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. -5- 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.