2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur, wenn die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Wegen der offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren muss die Beschwerde des Beklagten vom 14. März 2022 als aussichtslos bezeichnet werden, womit sein sinngemässer Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "[…] bin ich nicht in der Lage für dieses Beschwerdeverfahren […] tatsächliche Gerichtskosten zu begleichen," abzuweisen ist.