Verweis auf seine Beschwerde an das Bundesgericht, die eine Kostenauferlegung in einem Strafverfahren wegen Nichteintretens auf eine Beschwerde zufolge Nichtbezahlens eines Kostenvorschusses betrifft (BGE 6B_100/2022), einzugehen. Zusammenfassend ist der Beklagte durch die Verfügung vom 1. März 2022 nicht benachteiligt und damit auch nicht beschwert, er hat kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an einer Beschwerde gegen die Pflicht der Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses. Auf seine Beschwerde vom 14. März 2022 ist daher wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.