Sollte der Beklagte sinngemäss selber unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren geltend machen wollen, so wäre das Obergericht hierfür funktionell nicht zuständig und hätte sich der Beklagte damit an die Vorinstanz zu wenden. Dass der Beklagte selber angeblich keinen Zugang zu Bankdienstleistungen mehr haben soll, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann irrelevant, zumal er durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung vom 1. März 2022, wie ausgeführt, gerade nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird. Es erübrigt sich daher, darauf und auf seinen -4-