Dies erscheint auch nicht plausibel, zumal die Klägerin als Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie arbeiten soll und die Parteien immerhin noch über ein Konto mit einem Saldo von unter Fr. 20'000.00 verfügen sollen. Sollte die Klägerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung des Kostenvorschusses verfügen, so stünde es ihr zu, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Sollte der Beklagte sinngemäss selber unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren geltend machen wollen, so wäre das Obergericht hierfür funktionell nicht zuständig und hätte sich der Beklagte damit an die Vorinstanz zu wenden.