Der Beklagte führt jedoch selber aus, die Klägerin gebe ihm derzeit jenes Bargeld, das er für sein Leben benötige. Dass diese Ausgangslage durch den von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlenden Kostenvorschuss gestört würde, zeigt der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Dies erscheint auch nicht plausibel, zumal die Klägerin als Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie arbeiten soll und die Parteien immerhin noch über ein Konto mit einem Saldo von unter Fr. 20'000.00 verfügen sollen.