1.3. Die Beschwerde des Beklagten richtet sich einzig gegen die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz vom 1. März 2022. Mit dieser Verfügung wurde allein die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Dem Beklagten wurden darin keinerlei Pflichten auferlegt. Zwar bringt er vor, aufgrund der Ehe zur Klägerin werde er auch durch finanzielle Verpflichtungen derselben belastet. Der Beklagte führt jedoch selber aus, die Klägerin gebe ihm derzeit jenes Bargeld, das er für sein Leben benötige.