Derzeit handhabten die Parteien es so, dass die Ehefrau mit dem bloss auf sie lautenden Konto ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe und dem Beklagten jenes Bargeld gebe, das er zum Leben benötigte und für ihn Miete, Krankenkasse und weitere Rechnungen begleiche. Die Parteien seien zu äusserster Sparsamkeit gezwungen. Daher wirke sich jede grössere finanzielle Verpflichtung der Ehefrau auf das Budget des Beklagten aus und jede grössere finanzielle Verpflichtung des Beklagten auf das Budget der Ehefrau. Das Leisten des Kostenvorschusses stelle gleichsam eine Belastung für den Beklagten dar.