1.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, aufgrund seines unklaren Status als möglicher US-Bürger seien die Konti von ihm und seiner Ehefrau bei der D. gesperrt worden. Es sei nur noch ein Konto der Ehefrau bei der -3- E. verblieben, das einzig auf den Namen der Ehefrau laute. Der Kontostand betrage unter Fr. 20'000.00. Mit der Absorbtion der E. durch die F. sei absehbar, dass auch dieses Konto geschlossen würde, womit die letzte Bankverbindung genommen und die Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie unmöglich würde. Dies sei ein wesentlicher Scheidungsgrund gewesen.