1. 1.1. Gegen Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen kann Beschwerde geführt werden (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Voraussetzung jedes Rechtsmittelprozesses ist stets das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses, d.h. einer Beschwer (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 525 f.). Demnach kann eine Beschwerde nur erheben, wer durch den angefochtenen Entscheid auch tatsächlich benachteiligt ist (SEILER, a.a.O., N. 526). Liegt keine Beschwer vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (SEILER, a.a.O., N. 84).