1. 1.1. Beim Bezirksgericht Zurzach, Familiengericht, ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren rechtshängig (OF.2022.9). 1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde der Klägerin eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. 2. 2.1. Gegen diese ihm am 3. März 2022 zugestellte Kostenvorschussverfügung erhob der Beklagte am 14. März 2022 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, es sei der von der Vorinstanz eingeforderte Kostenvorschuss zu streichen. 2.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.