Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.17 (OF.2022.9) Art. 17 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden Beklagter B._____, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Beim Bezirksgericht Zurzach, Familiengericht, ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren rechtshängig (OF.2022.9). 1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde der Klägerin eine Frist von 14 Ta- gen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. 2. 2.1. Gegen diese ihm am 3. März 2022 zugestellte Kostenvorschussverfügung erhob der Beklagte am 14. März 2022 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, es sei der von der Vorinstanz eingeforderte Kostenvorschuss zu streichen. 2.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 2.3. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erstattete der Beklagte weitere "Anmer- kungen". Des Weiteren teilte er seine Abwesenheit vom 8. – 16. April 2022 mit. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen kann Be- schwerde geführt werden (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Vo- raussetzung jedes Rechtsmittelprozesses ist stets das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses, d.h. einer Beschwer (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 525 f.). Demnach kann eine Beschwerde nur erheben, wer durch den angefochtenen Entscheid auch tatsächlich benachteiligt ist (SEILER, a.a.O., N. 526). Liegt keine Be- schwer vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (SEILER, a.a.O., N. 84). 1.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, aufgrund seines unklaren Status als möglicher US-Bürger seien die Konti von ihm und seiner Ehefrau bei der D. gesperrt worden. Es sei nur noch ein Konto der Ehefrau bei der -3- E. verblieben, das einzig auf den Namen der Ehefrau laute. Der Kontostand betrage unter Fr. 20'000.00. Mit der Absorbtion der E. durch die F. sei ab- sehbar, dass auch dieses Konto geschlossen würde, womit die letzte Bank- verbindung genommen und die Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie unmöglich würde. Dies sei ein we- sentlicher Scheidungsgrund gewesen. Derzeit handhabten die Parteien es so, dass die Ehefrau mit dem bloss auf sie lautenden Konto ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe und dem Beklagten jenes Bargeld gebe, das er zum Leben benötigte und für ihn Miete, Kran- kenkasse und weitere Rechnungen begleiche. Die Parteien seien zu äus- serster Sparsamkeit gezwungen. Daher wirke sich jede grössere finanzielle Verpflichtung der Ehefrau auf das Budget des Beklagten aus und jede grös- sere finanzielle Verpflichtung des Beklagten auf das Budget der Ehefrau. Das Leisten des Kostenvorschusses stelle gleichsam eine Belastung für den Beklagten dar. Es werde zudem auf die Begründung des Beklagten in seiner Beschwerde an das Bundesgericht verwiesen. Die finanzielle Situation der Parteien hätte auch der Vorinstanz bekannt sein müssen. 1.3. Die Beschwerde des Beklagten richtet sich einzig gegen die Kostenvor- schussverfügung der Vorinstanz vom 1. März 2022. Mit dieser Verfügung wurde allein die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflich- tet. Dem Beklagten wurden darin keinerlei Pflichten auferlegt. Zwar bringt er vor, aufgrund der Ehe zur Klägerin werde er auch durch finanzielle Ver- pflichtungen derselben belastet. Der Beklagte führt jedoch selber aus, die Klägerin gebe ihm derzeit jenes Bargeld, das er für sein Leben benötige. Dass diese Ausgangslage durch den von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlenden Kostenvorschuss gestört würde, zeigt der Be- klagte nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Dies erscheint auch nicht plau- sibel, zumal die Klägerin als Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie arbeiten soll und die Parteien immerhin noch über ein Konto mit einem Saldo von unter Fr. 20'000.00 verfügen sollen. Sollte die Klägerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung des Kostenvorschusses verfügen, so stünde es ihr zu, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Sollte der Beklagte sinngemäss selber unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gel- tend machen wollen, so wäre das Obergericht hierfür funktionell nicht zu- ständig und hätte sich der Beklagte damit an die Vorinstanz zu wenden. Dass der Beklagte selber angeblich keinen Zugang zu Bankdienstleistun- gen mehr haben soll, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann ir- relevant, zumal er durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung vom 1. März 2022, wie ausgeführt, gerade nicht zur Leistung eines Kostenvor- schusses verpflichtet wird. Es erübrigt sich daher, darauf und auf seinen -4- Verweis auf seine Beschwerde an das Bundesgericht, die eine Kostenauf- erlegung in einem Strafverfahren wegen Nichteintretens auf eine Be- schwerde zufolge Nichtbezahlens eines Kostenvorschusses betrifft (BGE 6B_100/2022), einzugehen. Zusammenfassend ist der Beklagte durch die Verfügung vom 1. März 2022 nicht benachteiligt und damit auch nicht be- schwert, er hat kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an einer Beschwerde gegen die Pflicht der Klägerin zur Leistung eines Kos- tenvorschusses. Auf seine Beschwerde vom 14. März 2022 ist daher we- gen des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur, wenn die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Wegen der offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfah- ren muss die Beschwerde des Beklagten vom 14. März 2022 als aussichts- los bezeichnet werden, womit sein sinngemässer Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "[…] bin ich nicht in der Lage für dieses Beschwerdeverfahren […] tatsächliche Gerichtskosten zu begleichen," ab- zuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§§ 3, 11 Abs. 2 und 13 VKD). 4.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. -5- 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beklagten die Klägerin (Vertreterin, inkl. Beschwerde samt Beilagen und Eingabe vom 31. März 2022) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn -6- die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker