- C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien, je einmal im entsprechenden ungeraden Monat, jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18:00 Uhr), zu betreuen. Die Daten sind bis zum Ablauf des jeweils vorgehenden ungeraden Monats zu besprechen. Bei Uneinigkeit über das genaue Datum beginnt die Betreuung jeweils am ersten Mittwoch des entsprechenden ungeraden Monats. Fällt der so festgelegte Betreuungsanspruch mit Ferien oder einem Feiertagsanspruch der Klägerin zusammen, so ist es der nächstmögliche Mittwoch des jeweiligen ungeraden Monats.