1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. November 2021 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Die Klägerin wird die Berechtigung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C. nach Serbien erteilt. 2. 2.1. Der Beklagte ist mit Wirkung ab Wegzug von C. nach Serbien berechtigt: