Der Beklagte unterliegt in seiner Berufung ganz überwiegend, namentlich im Hauptstreitpunkt betreffend Bewilligung zum Wegzug der Tochter C. mit der Klägerin. Er dringt lediglich betreffend die konkretere Regelung des Kontaktrechts teilweise durch, welches im Ergebnis aber im Interesse von C. und zu seinen Ungunsten gekürzt wurde. In ihrer Anschlussberufung - 20 -