Nach ständiger Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfahren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrensausgang verteilt. Im Kern geht es auch im vorliegenden Fall um eine Abänderung der Scheidungsfolgen hinsichtlich des geplanten Wegzugs der Klägerin mit der Tochter C., sodass die Kosten nach dem Verfahrensausgang zu verlegen sind. Der Beklagte unterliegt in seiner Berufung ganz überwiegend, namentlich im Hauptstreitpunkt betreffend Bewilligung zum Wegzug der Tochter C. mit der Klägerin.