Steuern 790.00 10.00 - - 19 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'967.00, für die Klägerin ein Überschuss von Fr. 42.00 und für C. ein Manko von Fr. 189.00 (Barunterhalt). Betreuungsunterhalt ist ab diesem Zeitpunkt keiner mehr geschuldet. Zu verteilen bleibt ein Überschuss von Fr. 3'820.00 (= Fr. 3'967.00 + Fr. 42.00 – Fr. 189.00).