Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 742.00 auf C. [Barbedarf] und je Fr. 1’486.00 auf den Beklagten und die Klägerin [zum nachehelichen Unterhalt vorstehend E. 1.3 und 3.3.1]. Wie bereits vorstehend ausgeführt erscheint es sachgerecht, C. am Überschuss nur in einem reduzierten Umfang zu beteiligen, d.h. Fr. 200.00 (= Fr. 742.00 x 0.27). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 453.00 festzusetzen (davon Fr. 64.00 Betreuungsunterhalt). 3.7. Ab 1. August 2029, d.h. nach Vollendung des 16. Lebensjahrs von C., stellt sich die Situation wie folgt dar: