Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 711.00 auf C. [Barbedarf] und je Fr. 1’422.00 auf den Beklagten und die Klägerin [zum nachehelichen Unterhalt vorstehend E. 1.3 und 3.3.1]. Wie bereits vorstehend ausgeführt erscheint es sachgerecht, C. am Überschuss nur in einem reduzierten Umfang zu beteiligen, d.h. Fr. 192.00 (= Fr. 711.00 x 0.27). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 604.00 festzusetzen (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt). - 18 - 3.6. Ab 1. September 2025, d.h. nach hypothetischem Eintritt von C. in die Oberstufe, stellt sich die Situation wie folgt dar: