3.3.5. Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe als Beginn für die Phase 4 den 1. August 2025 festgelegt und ab diesem Zeitpunkt mit einem Grundbetrag von C. in der Höhe von Fr. 600.00 bzw. Fr. 162.00 (27%) gerechnet. C. werde aber bereits am […] Juli 2023 10 Jahre alt, und sei ab dann mit dem höheren Grundbetrag zu rechnen. Die Rüge ist begründet (Ziff. I./1.4 SchKG-Richtlinien) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Abweichen hiervon, wie der Beklagte vorbringt, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bzw. zur Vermeidung unnötiger Zwischenphasen angezeigt sein sollte. Ab dem 1. August 2023 ist als Grundbetrag von C. deshalb Fr. 162.00 einzusetzen.