3.3.3. Die Klägerin bringt für die Zeit ab Wegzug nach Serbien vor, ihr sei als Alleinerziehende ein Grundbetrag von mindestens Fr. 338.00 anzurechnen. Diese Auffassung trifft nicht zu und wird von der Klägerin auch nicht weiter ausgeführt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 324.00 (= 1'200.00 x 0.27; reduzierter Betrag für Serbien) einzusetzen (Ziff. I.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau [KKS.2005.7; Fassung vom 21. Oktober 2009; «SchKG-Richtlinien»]).