Der Einwand der Klägerin überzeugt nicht, zumal die Vorinstanz zur Ermittlung dieses mutmasslichen Einkommens im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin selbst abstellte. Es bleibt demnach grundsätzlich beim durch die Vorinstanz eingesetzten Grundgehalt von Fr. 530.00. - 15 -