Weiter erscheint eine eingehendere Regelung im Konfliktfall sinnvoll. So soll die Betreuung bei Uneinigkeit über das genaue Datum bis zum Ablauf des jeweils vorangehenden ungeraden Monats jeweils am ersten Mittwoch des entsprechenden ungeraden Monats beginnen. Fällt der so festgelegte Betreuungsanspruch mit Ferien oder einem Feiertagsanspruch der Klägerin zusammen, so ist es der nächstmögliche Mittwoch des jeweiligen Monats. - 14 -