Im Sinne einer eindeutigen Regelung ist diese deshalb dahingehend anzupassen, dass der Beklagte für berechtigt erklärt wird, C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien je einmal im entsprechenden Monat, jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18 Uhr), zu betreuen. Dies erscheint auch insofern angemessen, als der Beklagte in den Sommerferien ohnehin mindestens zwei Wochen mit C. verbringen kann. Weiter erscheint eine eingehendere Regelung im Konfliktfall sinnvoll.