Betreffend die Betreuung in den ungeraden Monaten ausserhalb der Sommerferien ist zu erwähnen, dass in Serbien von Ende Juni bis Ende August Sommerferien sind, womit eine Betreuung im Juli ausser Betracht fällt und die Wendung «sechsmal pro Jahr» missverständlich bzw. unzutreffend ist. Im Sinne einer eindeutigen Regelung ist diese deshalb dahingehend anzupassen, dass der Beklagte für berechtigt erklärt wird, C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien je einmal im entsprechenden Monat, jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18 Uhr), zu betreuen.