Es ist deshalb eine Regelung vorzusehen, dass bei Uneinigkeit dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Damit erübrigt sich eine weitergehende Regelung des Beginns der Sommerferien, wie vom Beklagten beantragt.