Vor dem Hintergrund der Unfähigkeit der Parteien, ihre Kommunikation zu verbessern, und den sehr unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen drängt sich hinsichtlich der Ferienregelung zudem ein Streitbeilegungsmechanismus auf. Entgegen dem Beklagten ist dabei eine gänzlich einseitige Entscheidungsbefugnis zu seinen Gunsten nicht angezeigt, zumal beide Parteien einen gewissen Anteil zu den bisherigen Konflikten beitragen haben. Es ist deshalb eine Regelung vorzusehen, dass bei Uneinigkeit dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin.