Mindestens zwei Wochen der Ferien sind in den Sommerferien zu beziehen, um eine sinnvolle Planung für das übrige Jahr zu ermöglichen und um einen längeren physischen Kontaktabbruch von C. zum Beklagten zu verhindern (vgl. hierzu sogleich unten betreffend Betreuung). Vor dem Hintergrund der Unfähigkeit der Parteien, ihre Kommunikation zu verbessern, und den sehr unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen drängt sich hinsichtlich der Ferienregelung zudem ein Streitbeilegungsmechanismus auf.