Um unnötige Konflikte betreffend die konkrete Berechnung des Ferienanspruchs zu vermeiden, drängt sich überdies die Vorgabe eines eindeutig bezifferten Anspruchs auf. Folglich ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, sechs Wochen der Schulferien von C. mit dieser zu verbringen, die wochenweise zu beziehen sind, maximal drei Wochen am Stück. Mindestens zwei Wochen der Ferien sind in den Sommerferien zu beziehen, um eine sinnvolle Planung für das übrige Jahr zu ermöglichen und um einen längeren physischen Kontaktabbruch von C. zum Beklagten zu verhindern (vgl. hierzu sogleich unten betreffend Betreuung).