Der Beklagte stamme ebenfalls aus Q. und es sei davon auszugehen, dass er an den Besuchswochenenden bei Verwandten vor Ort wohnen könne. Weiter wurde der Beklagte für berechtigt erklärt, jeweils am Mittwoch und am Sonntag zwischen 17 Uhr und 19 Uhr telefonisch oder via Videotelefonie mit C. Kontakt zu haben sowie zwei Drittel von C.’s Schulferien mit ihr zu verbringen und regelte einlässlich den Feiertagsanspruch der Parteien. - 13 -