Die Vorinstanz erwog, dass es dem Beklagten aufgrund seiner flexiblen Arbeitszeiten und der Möglichkeit, von Zuhause aus zu arbeiten, zumutbar sei, C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien insgesamt sechsmal pro Jahr jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18 Uhr) zu betreuen, sei dies in Serbien oder der Schweiz, wobei C.’s Schulpflicht zu berücksichtigen sei. Der Beklagte stamme ebenfalls aus Q. und es sei davon auszugehen, dass er an den Besuchswochenenden bei Verwandten vor Ort wohnen könne.