Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Umteilung der Obhut an den Beklagten. Das wäre selbst dann nicht anders, wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer fehlenden Bindungstoleranz und einer damit einhergehenden beschränkten Erziehungsfähigkeit der Klägerin auszugehen wäre, da C. gemäss Gutachten angesichts ihres noch jungen Alters und - 12 -