Der starke Wunsch des Beklagten, um jeden Preis C. mehr zu sehen, sei nicht C.’s Wille, sondern jener des Beklagten und bringe C. immer wieder in sehr diffizile und belastende Situationen (Gutachten S. 23), was sich zweifellos auch auf die Klägerin und den Beklagten überträgt. Auch hat der Beklagte in einer SMS einmal damit gedroht, die Klägerin in der Psychiatrie und C. in einem Internat unterzubringen, und dass die Klägerin nicht wissen werde, wo C. sei (Beilage 3 zur Berufungsantwort). Ein Störfaktor stellt sicher auch die neue Freundin des Beklagten dar.