Die Klägerin lasse sich auf C.’s Interessen ein, nehme C.’s Ängste wahr und versuche sie zu trösten. C. spüre aber auch etwas von einer Abhängigkeit der Klägerin ihr gegenüber. Sie scheine C. nur wenig dazu zu ermuntern, ihre Ängste selber zu bewältigen, und C. schildere auch eine gewisse Angst vor heftigen Reaktionen der Klägerin, die etwas unberechenbar scheinen würden. C. wisse auch um die manchmal plötzlich abweisende Haltung der Klägerin anderen Personen gegenüber, z.B. gegenüber ihrer besten Freundin oder deren Nachbarin, die C. als ihre schweizerische Oma betrachte (vgl. Gutachten S. 23 und 25). Zwar werden sodann gewisse soziale Defizite der Klägerin angesprochen.