im Scheidungsverfahren rechtskräftig entschieden und darauf ist nur insoweit zurückzukommen, als der Entscheid über die Bewilligung des Wegzugs von C. ins Ausland dazu Anlass bietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind denn auch keine Vorfälle oder Veränderungen bekannt, welche – im Sinne einer Kindesschutzmassnahme – einen Entzug der Obhut der Klägerin rechtfertigen würden. Insbesondere bietet der alleinige Umstand, dass sich die Klägerin mit dem Beklagten nicht hat einigen können und deshalb vor Gericht darum ersucht hat, ihr sei der Wegzug mit C. ins Ausland zu bewilligen, keinen Anlass, ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen bzw. ein Gutachten darüber anzuordnen.