Schlüssig und nachvollziehbar erweist es sich demgegenüber, soweit es zum Schluss gelangt, dass im Interesse von C. ein Obhutswechsel zum Beklagten mit einem Wegzug der Klägerin momentan nicht in Erwägung gezogen werden sollte, da C. die Sorge der Klägerin noch stark zu brauchen scheint (Gutachten S. 27). Insofern trifft es nach Auffassung des Obergerichts entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht zu, dass letztere Schlussfolgerung «zusammenhangslos» am Ende des Gutachtens getroffen wurde, sondern es wurde eine längerfristige Trennung von C. von der Klägerin im momentanen Zeitpunkt als nicht im Kindeswohl liegend erachtet.