Dem Gutachten ist in diesem Punkt deshalb nicht zu folgen. Schlüssig und nachvollziehbar erweist es sich demgegenüber, soweit es zum Schluss gelangt, dass im Interesse von C. ein Obhutswechsel zum Beklagten mit einem Wegzug der Klägerin momentan nicht in Erwägung gezogen werden sollte, da C. die Sorge der Klägerin noch stark zu brauchen scheint (Gutachten S. 27).