Im Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 wurde C. vielmehr unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Auch wenn der Beklagte C. seit Juli 2019 jedes zweite Wochenende und an zwei Nachmittagen pro Woche betreut und seit 2020 fünf Wochen Ferien pro Jahr mit C. verbringt, entspricht dies nicht einer Betreuung zu weitgehend gleichen Teilen im Sinne der Rechtsprechung. So wohnt und übernachtet C. denn auch hauptsächlich bei der Klägerin.